Stand: 23.12.2025
Discovery Magazine e.K., Ladehofstraße 9, 86150 Augsburg, Deutschland
Vertreten durch den Inhaber: Luca Palopoli
E-Mail: hello@sixus.io
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Beratungs-, Konzeption-, Implementierungs-, Integrations-, Automatisierungs-, Schulungs- sowie Betriebs-/Supportleistungen (Retainer) des Anbieters gegenüber dem Kunden.
- Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Verkehr. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB werden nicht Vertragspartner.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
2. Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
- Gegenstand ist die Entwicklung, Implementierung und/oder der Betrieb von Prozessautomatisierungen (z. B. Workflows, Integrationen, Datenflüsse, Orchestrierung), ggf. unter Einsatz von KI-Komponenten, inkl. Dokumentation und ggf. Schulung.
- Leistungen werden – je nach Vereinbarung im Angebot/Statement of Work („SOW“) – als
a) Werkleistung (mit Abnahme) für klar definierte Liefergegenstände, und/oder
b) Dienstleistung (Best-Effort) für Beratungs-/Konzeptions-/Begleit-/Supportleistungen
erbracht. Maßgeblich ist das jeweilige Angebot/SOW.
3. Vertragsschluss, Rangfolge der Dokumente
- Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Angebot/SOW inkl. Anlagen (z. B. Zahlungsplan, Retainer-Leistungsbeschreibung), (2) Change Requests, (3) diese AGB.
4. Leistungsumfang, Projektorganisation, Change Request
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem SOW. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
- Änderungen/Erweiterungen (z. B. zusätzliche Systeme, neue Prozesse, geänderte Anforderungen) erfolgen nur via Change Request (CR) in Textform. Der Anbieter teilt Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung mit. Umsetzung erst nach Bestätigung.
5. Einsatzumgebung: On-Prem / Self-Hosted / Cloud / Hybrid
- Der Anbieter kann Automationen in folgenden Umgebungen umsetzen:
– Self-Hosted/On-Prem beim Kunden (z. B. n8n self-hosted),
– Cloud-Dienste (z. B. n8n cloud oder weitere Drittanbieter),
– Hybrid-Setups (Kombination). - Soweit der Betrieb in der Sphäre des Kunden erfolgt (Self-Hosted/On-Prem), ist der Kunde verantwortlich für Infrastruktur, Admin-Zugänge, Netzwerk, Firewalls, Updates/Patching, Backups, Secrets/Key-Management und Basis-Security, sofern nicht ausdrücklich als Managed Service beauftragt.
- Soweit Cloud-Dienste genutzt werden, gelten zusätzlich deren Nutzungs-/Vertragsbedingungen. Der Anbieter schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit von Drittplattformen, APIs oder Cloud-Anbietern.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig alle Informationen, Zugänge, Testdaten (oder anonymisierte/pseudonymisierte Daten), Ansprechpartner, Freigaben und Systemrechte bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
- Der Kunde benennt einen fachlich entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen (Product Owner).
- Verzögerungen/Mehraufwände aufgrund fehlender/verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden; Termine verschieben sich angemessen.
7. Termine, Leistungserbringung vor Ort
- Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
- Vor-Ort-Leistungen erfolgen nach Absprache. Reisezeiten/Spesen werden nur berechnet, wenn dies im Angebot/SOW vereinbart ist.
8. Abnahme (nur bei Werkleistungen)
- Bei vereinbarten Werkleistungen erklärt der Anbieter die Abnahmebereitschaft in Textform.
- Der Kunde prüft innerhalb von 10 Werktagen und erklärt Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Rahmen einer angemessenen Nachbesserung behoben.
- Erfolgt innerhalb der Prüffrist weder Abnahme noch wesentliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Anbieter den Kunden bei Abnahmebereitschaft in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
9. Vergütung, Festpreisprojekt, Retainer, Zahlungsbedingungen
- Projektleistungen werden als Festpreis gemäß Angebot/SOW vergütet.
- Es gilt der im Angebot/SOW vereinbarte Zahlungs-/Meilensteinplan. Sofern dort nichts geregelt ist, ist der Festpreis zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Abnahme/Übergabe fällig.
- Retainer/Managed Automation: Umfang (z. B. Stundenkontingent, Reaktionszeiten, Monitoring, Release-Pflege) ergibt sich aus der Retainer-Leistungsbeschreibung. Abrechnung erfolgt gemäß Angebot; sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus.
- Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter Leistungen nach angemessener Ankündigung aussetzen.
10. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Vorbestehendes
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an projektbezogenen Arbeitsergebnissen (z. B. Workflows, Skripte, Konfigurationen, Dokumentation) ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke.
- Vorbestehende Komponenten, Templates, Bibliotheken, Methoden und Know-how („Background IP“) verbleiben beim Anbieter; der Kunde erhält daran ein Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
- Open-Source-Software und Drittsoftware unterliegen deren Lizenzbedingungen; der Kunde stellt deren Einhaltung sicher, soweit sie in seiner Sphäre betrieben werden.
11. Drittleistungen, KI-Komponenten, fachliche Verantwortung
- Soweit die Lösung Drittplattformen (APIs/SaaS/LLM-Dienste, Telefonie-/Messaging-Provider etc.) einbindet, schuldet der Anbieter nicht deren Verfügbarkeit oder deren Änderungen.
- KI-Ausgaben können unvollständig/fehlerhaft sein. Der Kunde bleibt verantwortlich für fachliche Prüfung, Freigaben und Entscheidungen, insbesondere bei rechtlich/finanziell bedeutsamen Prozessen.
12. Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
- Ausnahmen gelten für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig ohne Verstoß erlangt wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Pflicht offenzulegen sind.
13. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Subunternehmer (datenschutzrechtlich)
- Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften.
- Soweit der Anbieter im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Ohne AVV ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen.
- Der Kunde ist grundsätzlich Verantwortlicher und erteilt dokumentierte Weisungen.
- Subunternehmer als (Unter-)Auftragsverarbeiter: Der Kunde erteilt dem Anbieter eine allgemeine Genehmigung, Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden in Textform über wesentliche Änderungen (Hinzuziehung/Ersetzung); der Kunde kann aus wichtigem Grund widersprechen. (Details gehören in den AVV.)
14. Gewährleistung / Servicequalität
- Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachstehend zulässig modifiziert.
- Bei Dienstleistungen schuldet der Anbieter eine fachgerechte Leistung nach dem Stand der Technik; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich garantiert.
15. Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz,
b) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen. - Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden/Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
- Haftung für Datenverlust besteht nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
16. Laufzeit, Kündigung (Retainer)
- Projektverträge enden mit Abschluss der vereinbarten Leistungen (ggf. nach Abnahme).
- Retainer/Managed-Automation-Verträge sind monatlich kündbar mit Frist von 4 Wochen zum Monatsende, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. erheblicher Zahlungsverzug, schwere Mitwirkungsverletzung, erhebliche Datenschutzverstöße).
17. Einsatz von Subunternehmern (operativ)
- Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Subunternehmer einzusetzen.
- Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
18. Referenznennung
- Der Anbieter darf den Kunden nach Projektabschluss als Referenz nennen (Name/Logo, Kurzbeschreibung des Projekttyps), sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
- Vertrauliche Inhalte (z. B. interne Kennzahlen, Prozessdetails, Sicherheitskonzepte) werden nur nach ausdrücklicher Freigabe veröffentlicht.
19. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Änderungen/Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
